S A T Z U N G

der

SOLDATEN- UND RESERVISTENKAMERADSCHAFT  THYRNAU



 

1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Soldaten- und Reservistenkameradschaft Thyrnau" und hat seinen Sitz in Thyrnau.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Er ist korporatives Mitglied im Bayerischen Soldatenbund 1874 e.V.

 

2) Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

·         der Soldaten- und Reservistenbetreuung

·         des Kulturguts, Brauchtums- und der Denkmalpflege

·         des Sports

·         der Altenhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·         Betreuung ehemaliger Soldaten, insbesondere der Kriegsopfer und deren Hinterbliebenen

·         Eintreten für die Ehre und Ansehen, ihrer sozialen Rechte und den Schutz des Andenkens der Gefallenen und Toten der Kriege

·         Betreuung der Reservisten durch persönliche Unterstützung und Beratung

·         verteidigungspolitische Informationen zur Erhaltung des Wehrgedankens und der guten soldatischen Traditionen

·         Veranstaltungen zur militärischen und sportlichen Förderung der Reservisten

·         Pflege und Erhalt wertvoller Traditionsfahnen sowie von Gräbern und Ehrenmalen für Kriegsopfer

·         sportliche Übungen und Leistungen, insbesondere des Sportschützenwesens

·         Fürsorge für alte hilfsbedürftige Personen, insbesondere der Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten.

·         Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3) Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

·         Angehörige der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

·         Teilnehmer des 1. und 2. Weltkrieges

·         Alle ehemaligen und aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, Angehörige des Polizeivollzugsdienstes und des Bundesgrenzschutzes

·         Andere Personen beiderlei Geschlechts als "Fördernde Mitglieder", die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke ideell und materiell unterstützen.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.

Fördernde Mitglieder unterliegen nur der Beitragspflicht. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht.

 

4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Aus-Schluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft; sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied:

·         den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragspflicht nicht nachgekommen ist

·         gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat.

 

 

 

5) Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit).

 

6) Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

·         der Vorstand

·         die Mitgliederversammlung

 

7) Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

·         dem 1. Vorsitzenden

·         dem 2. Vorsitzenden

·         dem Schriftführer

·         dem Kassier

·         dem Reservistenbetreuer

·         der Fahnenmutter

·         bis zu fünf Beisitzern

Bei den fünf Beisitzern sind automatisch enthalten:

·         der 1. Hauptmann

·         der 2. Hauptmann

·         der Fahnenjunker

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen (Generalversammlung) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

8) Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindesten 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme für Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern

4. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes

5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und eventuelle Aufnahmegebühren.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

 

9) Kassenprüfung

Sie erfolgt jährlich einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

10) Vereinsfahne

Der Verein besitzt eine wertvolle Vereinsfahne. Sie ist sicher und sorgfältig aufzubewahren.

 

11) Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

12) Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thyrnau, die es ausschließlich zur Erhaltung des Kriegerdenkmals und zur Unterstützung bedürftiger Krieger und Kriegerwitwen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 12. Februar 2005 verbindlich eingeführt und ersetzt die Satzung vom 20. Januar 1991.

 

Thyrnau, den 12. Februar 2005

 

 

 

 

Anhang zu Ehrenmitgliedschaft und Fördernder Mitgliedschaft:

A)    Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen mit dem Erreichen des 80. Lebensjahres.

Sie kann auch verliehen werden für besondere Verdienste durch langjähriges aktives Wirken für die Belange der SRK-Thyrnau durch Beschlussfassung anlässlich der jährlichen Mitgliederversammlung.

Das Ehrenmitglied wird beitragsfrei gestellt.

Bei Beerdigung von Mitgliedern der SRK-Thyrnau wird ein Sterbekassenbeitrag von 3 Euro erhoben. Verantwortliche Angehörige des Verstorbenen erhalten 300 Euro aus der Sterbekasse.

 

B)    Fördernde Mitgliedschaft

1.     Fördernde Männer

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 Euro.

Die Beerdigung von fördernden Mitgliedern begleitet die SRK-Thyrnau mit Fahne, Musik, Kranz und Böller. Bei Beerdigung von fördernden Mitgliedern der SRK-Thyrnau wird ein Sterbekassenbeitrag von 3 Euro erhoben. Verantwortliche Angehörige des Verstorbenen erhalten 300 Euro aus der Sterbekasse.

2.     Fördernde Frauen

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro.

Die Beerdigung von fördernden weiblichen Mitgliedern begleitet die SRK-Thyrnau mit Fahne, Musik und Kranz. Bei Beerdigung von fördernden weiblichen Mitgliedern der SRK-Thyrnau wird kein Sterbekassenbeitrag erhoben und kein Sterbegeld ausbezahlt.

 

Thyrnau, den 10. April 2014



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